Geschäftsordnung der Wählergemeinschaft
Unabhängige Wahlgemeinschaft Hammenstedt
( U W H )
Die „Unabhängige Wahlgemeinschaft Hammenstedt“ gibt sich die folgende Geschäftsordnung, zur Durchführung ihrer organisatorischen Aufgaben.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person, die die Ziele der UWH unterstützen möchte, werden. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 16 Jahre. Diese Mitglieder werden im weiteren „Anhänger“ genannt.
(4) Der Vorstand entscheidet über diese Anträge sowie über Ausschlüsse aus anderen Gründen.
§ 3
(1) Der Vorstand der „Unabhängige Wahlgemeinschaft Hammenstedt“ besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Diese werden in der jährlichen „Anhängerversammlung“ durch die Anwesenden gewählt.
Beiträge
Die „Unabhängige Wahlgemeinschaft Hammenstedt“ erhebt keine Beiträge.
§ 5
Versammlungen
(1) Die Anhänger der „Unabhängige Wahlgemeinschaft Hammenstedt“ treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer „Anhängerversammlung“. Die erste Anhängerversammlung eines jeden Jahres ist zwingend im ersten Quartal abzuhalten.
(2) Zweck der Anhängerversammlung ist die Abstimmung der politischen Leitlinien der Wahlgemeinschaft, die Aussprache zu aktuellen politischen Fragen, die die Arbeit im Ortsrat betreffen, sowie die Durchführung der Aufgaben nach der Geschäftsordnung.
(3) Die Einladung zur Anhängerversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von einer Woche.
(4) Anhängerversammlungen können auch durch schriftlichen Antrag eines Anhängers einberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Ortsrats der UWH treffen sich bei Bedarf zur Abstimmung über ihre politische Arbeit zu „Arbeitssitzungen der UWH“. Zu diesen Sitzungen werden alle „Anhänger“ eingeladen. Hier gelten keine Formvorschriften.
§ 6
Mehrheiten
(1) Abstimmungen erfolgen in allen Gremien der UWH mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Protokollführung
Bei Anhängerversammlungen und Arbeitssitzungen wird jeweils ein Protokollführer bestimmt, der eine Niederschrift über alle Beschlüsse und Besprechungspunkte führt.
§ 8
Der Kassenwart
1. Der Kassenwart führt die Kasse der „Unabhängigen Wahlgemeinschaft Hammenstedt“ und ist für die Zahlungsvorgänge zuständig.
2. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben in einem Kassenbuch schriftlich nachzuweisen und auf Nachfrage bei den Anhängerversammlungen mitzuteilen.
3. Bei der ersten Anhängerversammlung eines jeden Jahres hat er einen Kassenbericht des zurückliegenden Geschäftsjahres abzugeben.
4. Die Kasse sowie das Kassenbuch sind vor dem Kassenbericht durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Diese werden auf der letzten Anhängerversammlung eines jeden Jahres gewählt.
Hammenstedt, den 16. April 2011 Die Gründer:
Uwe Schlemm Rainer Mosch Manfred Westphal
Matthias Gebhardt Rolf Schmidt Olaf Millnitz Günter Marks
Zuletzt geändert durch die Anhängerversammlung vom 15.02.2012